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   VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20.NC   

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VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20.NC (https://dejure.org/2021,35869)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13.08.2021 - 2 L 913/20.NC (https://dejure.org/2021,35869)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13. August 2021 - 2 L 913/20.NC (https://dejure.org/2021,35869)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14

    Alice-Salomon-Hochschule; Soziale Arbeit (Bachelor); Wintersemester 2013/2014; 1.

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der von der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7; VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

    Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht den Antragstellern aber von vornherein nicht zu (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6).

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Diese Regelung begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 22).

    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit den Ansatz einer Vorlesungsgröße in der Soziologie von 80 für zu gering erachtet und die Gruppengröße auf 115 erhöht hat (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 51), kann die Frage einer Fortführung dieser Rechtsprechung dahinstehen, da eine Verringerung der als Export angesetzten Lehrveranstaltungsstunden von 0, 72 auf 0, 51 (d. h. eine Verringerung um 0, 21 LVS) sich nicht auf das Ergebnis auswirkt (s. u., berücksichtigt in der als "Variante" bezeichneten Berechnung).

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 5 NC 125.20

    Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" im ersten

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9).

    Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Dem Grundgedanken eine - auch möglichst frühzeitige - vollständige Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entspricht die Überbuchungsregelung in § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 17. Februar 2016 (GVBl. II/16, Nr. 6; Hochschulzulassungsverordnung - HZV), wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7; VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt.

    Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - 13 C 47/13

    Ermittlung der Bewerber bzw. Studienanfänger eines Studiengangs im Vorjahr zur

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

    Auszug aus VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Die Vorlesung wird bei der Berechnung des Curriculareigenanteils so bewertet, als werde sie nur für Studierende der Psychologie gehalten, gleichzeitig aber wird die Nachfrage von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen - obgleich diese Studierenden dieselben, einmal gehaltenen Vorlesungen besuchen - als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 46 f.).
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